Dürfen Vermieter oder beauftragte Immobilienmakler die Wohnung ihrer Mieter einfach besichtigen? Darüber wird in Deutschland gerne und oft gestritten. Eine klare Antwort für den Vermieter einer Wohnung gibt es nicht. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. So einen Einzelfall haben jetzt Gerichte in Berlin entschieden.


So urteilte das Landgericht Berlin zu Ungunsten des Vermieters. Will sich der Wohnungseigentümer einen Eindruck vom Zustand seiner Wohnung verschaffen, kann der Mieter den Zutritt verweigern. (Az.: 65 S 194/20). Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages ist ebenfalls nicht wirksam.

Besichtigung unter einem Vorwand ist riskant

Das ist passiert: Der Eigentümer wollte die Wohnung besichtigen, um sich einen Eindruck vom Zustand zu verschaffen und sie auszumessen. Die Mieter hatten zuvor entdeckt, dass die Wohnung zum Verkauf stand. Sie verweigerten den Zutritt. Der Wohnungseigentümer kündigte daraufhin das Mietverhältnis.
Das Amtsgericht gab der anschließenden Räumungsklage statt. Außerdem erhielt der Verkäufer der Wohnung Zutritt zur Besichtigung mit einem Kaufinteressenten.

Landgericht hebt Kündigung auf und bestätigt Besichtigung

Das Landgericht hingegen hob zumindest die Kündigung auf. Die Richter sahen keinen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters. Der Wohnungseigentümer hätte mit einem Kaufinteressenten besichtigen können.
Allerdings wollte sich der Vermieter lediglich einen Eindruck von der Wohnung verschaffen. Das könne er aber in diesem Fall vom Mieter nicht verlangen. Das gelte zudem für die beabsichtigte Vermessung der Wohnung. Die Wohnungsgröße sei schon im Mietvertrag angegeben.