Weil der Verkäufer einer Immobilie die Installation von Bleirohren nicht angegeben hat, muss er nun Schadneersatz zahlen. Das urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf. Es setzt damit die käuferfreundliche Rechtsprechung beim Immobilienverkauf fort.

In vielen älteren Immobilien in NRW sind noch Bleirohre als Trinkwasserleitung verbaut. Da Blei als giftig gilt, besteht bei diesen Immobilien grundsätzlich ein Sachmangel. Der Verkäufer muss deshalb über diesen Mangel an der Immobilie informieren. (OLG Düsseldorf ((Az.: I-24 U 251/18). Die Pflicht zur Offenbarung von Sachmängeln gilt auch, wenn derzeit kein Sanierungsbedarf besteht. Wesentlich sei die Gefahr, dass Blei austritt. Unerheblich ist, dass die Verwendung von Bleirohren zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses noch ohne Bedenken verwendet wurde.

Kostenvoranschlag reiht für Schadenersatz aus

Den Schadenersatz vom Immobilienverkäufer können Käufer weiterhin mit einem Kostenvoranschlag verlangen. Das bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH). Ob der neue Eigentümer die Arbeiten dann auch tatsächlich ausführt spielt keine Rolle (BGH, Az.: V ZR 33/19).